Die drei Siebe

Eines Tages kam ein Bekannter zum griechischen Philosophen Sokrates gelaufen.

"Höre, Sokrates, ich muss dir berichten, wie dein Freund...."

"Halt ein" unterbrach ihn der Philosoph.

"Hast du das, was du mir sagen willst, durch drei Siebe geschüttet?"

"Drei Siebe? Welche?" fragte der andere verwundert.

"Ja! Drei Siebe! Das erste ist das Sieb der Wahrheit. Hast du das, was du mir berichten willst, geprüft ob es auch wahr ist?"

"Nein, ich hörte es erzählen, und..."

"Nun, so hast du sicher mit dem zweiten Sieb, dem Sieb der Güte, geprüft. Ist das, was du mir erzählen willst - wenn es schon nicht wahr ist - wenigstens gut?" Der andere zögerte. "Nein, das ist es eigentlich nicht. Im Gegenteil....."

"Nun", unterbrach ihn Sokrates. "so wollen wir noch das dritte Sieb nehmen und uns fragen ob es notwendig ist, mir das zu erzählen, was dich so zu erregen scheint."

"Notwendig gerade nicht...."

"Also", lächelte der Weise, "wenn das, was du mir eben sagen wolltest, weder wahr noch gut noch notwendig ist, so lass es begraben sein und belaste weder dich noch mich damit."

 

(Quelle unbekannt)

 

Was ist Mediation?

"§ 1 (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator/in) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen." (Christian Fuchshuber, Mediation im Zivilrecht, Lexis Nexis, Wien, 2004)


Warum "eingetragene" Mediatorinnen und Mediatoren?

Nur für die auf der Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragenen Mediatorinnen und Mediatoren gilt:

  • Vollendung des 28. Lebensjahres
  • fachlich qualifizierte Ausbildung von derzeit ca. 360 Stunden
  • Verpflichtung zur laufenden Weiterbildung
  • bestehende Haftpflichtversicherung
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Durch die Mediation sind sowohl der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung als auch sonstiger Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Scheidung gehemmt (§22 Ziv.Med.Gesetz)

Auch Personen, die nicht in die Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragen sind, dürfen Mediation in Zivilrechtssachen ausüben, allerdings ohne die oben genannten, gesetzlich geregelten Konsequenzen!


Ablauf einer Mediation

Ein Mediationsprozess ist klar strukturiert und hat üblicherweise folgenden Ablauf

  • Erstgespräch und Vereinbarung zwischen Mediator/in und Medianden/innen
  • Themensammlung und Gewichtung
  • Bearbeitung der Themen
  • Entwicklung und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten
  • Treffen von Vereinbarungen
  • Erstellen einer schriftlichen Vereinbarung (Punktuation)


In nachstehenden Bereichen empfiehlt sich Mediation:

Mediation im familiären Bereich

  • bei Trennung und Scheidung
  • zwischen Eltern und Kindern
  • bei Erbschaftsangelegenheiten
  • bei Betriebsübergaben an die Kinder bzw. Enkelkinder
  • bei Problemen in Patchworkfamilien (z.B. mit ExpartnerInnen oder innerhalb des neuen
    Familiengefüges

Mediative Begleitung

Diese wird im Wirtschaftsbereich präventiv bei Prozessen eingesetzt, wo möglicherweise Konflikte auftreten können, z.B.

  • bei der Zusammenlegung von Abteilungen
  • bei der Zusammenlegung von Ämtern
  • bei großen Vertragsabschlüssen

In diesen Fällen begleite ich die Sitzungen im Hintergrund, um präventiv bei Störungen und Konflikten eingreifen zu können, um auf Spannungen aufmerksam zu machen, Eskalationen zu verhindern und alle Beteiligten im Erzielen eines guten Ergebnisses zu unterstützen, das von allen in der Umsetzung getragen wird.

Mediation im Berufsleben bei

  • Konflikten innerhalb Teams
  • Konflikten zwischen Abteilungen
  • Konflikten zwischen Vorgesetzten und Teams
  • Konflikten zwischen Vorgesetzten und MitarbeiterIn
  • Unklarheiten bei Vertragsabschlüssen

Mediation für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

Mit 1. Jänner 2006 trat das Behindertengleichstellungspaket (BBGG) in ganz Österreich in Kraft. Durch die Rechtslage ist es möglich, gegen Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung im Bereich der Arbeitswelt und im Zugang zu Gütern und Dienstleistungen anzukämpfen. BBGG § 15 Abs. 2 lautet: "Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen."

Ab 1. Jänner 2006 ist der Zugang zu Dienstleistungen und Gütern, die öffentlich angeboten werden, barrierefrei zu gestalten. Ebenso sind alle Menschen beim Zugang zu Beschäftigung, bei Ausbildung, Aufstieg und auch bei der Kündigung "gleich" zu stellen. - In all diesen Fällen kann Schadenersatz verlangt werden. Vor einer Klage bei Gericht wird (vom Bund bezahlte) Mediation angeboten, um nach Lösungen zu suchen.

Menschen, die behindert werden, brauchen Lösungen. Barrieren gehören beseitigt, Zugang zu Beschäftigung, Fortbildung und Karriere, zu Produkten und Dienstleistungen soll gleichberechtigt allen Menschen offen stehen.

MediatorInnen unterstützen allparteilich, damit beide Konfliktpartner vom Problem zur Lösung finden.

Mediation im Versicherungsbereich

Einige Versicherungsgesellschaften übernehmen in der Rechtsschutzversicherung bereits die Kosten von Mediation um im Konfliktfall eine für alle Parteien gute Lösung zu erzielen, bevor es zur Eskalation vor Gericht kommt.

Mediation im schulischen Bereich bei

  • Konflikten zwischen Lehrern
  • Konflikten zwischen Eltern und Lehrern
  • Konflikten zwischen Schülern und Lehrern
  • Konflikten zwischen Lehrern und Direktor/in

Nachbarschaftsmediation

 

 

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